(KV-Landarbeiter, LAG § 5 Abs 1) Ruht während des Betriebes einer Reitschule die Pferdezucht, unterliegt der Reitschulbetrieb während dieses Zeitraumes nicht dem KV für Landarbeiter.
VwGH 93/08/0127 v. 14.11.1995
.. von Pferden beschäftigt, ist ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes, woran auch der Umstand nichts ändert, daß diese Tätigkeit während des Nachrechnungszeitraumes für SV-Beiträge tatsächlich nicht ausgeübt wird. Hingegen kann ein reiner (bloßer) "Reitbetrieb" (im Sinne eines der entgeltlichen Unterrichtung im Reiten dienenden Betriebes) nicht als landwirtschaftlicher Betrieb gewertet werden.