(ASVG § 49 Abs 1) Wird ein Reitstall (Reitbetrieb) durch Einstellung von Ferialpraktikanten geführt, sind die SV-Beiträge dieser Praktikanten nach ihrem Anspruchslohn zu bemessen.
VwGH 93/08/0127 v. 14.11.1995
Nach dem - grundsätzlich auch für Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG beachtlichen - Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG ist sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der Anspruchslohn (arg.: "Geld- und Sachbezüge ..., auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer ... Anspruch hat") oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt (arg.: "die er darüber hinaus ... erhält") maßgebend. Unter dem Anspruchslohn wird jenes Entgelt verstanden, auf dessen Bezahlung der betroffene Dienstnehmer bei Fälligkeit des jeweiligen Beitrages einen Rechtsanspruch hat.