(GewO § 82 lit g und lit c) Ein Arbeitnehmer kann nicht allein deswegen entlassen werden, weil er infolge einmaliger Trunkenheit nicht mehr in der Lage war, Anweisungen für eine gefährliche Arbeit am folgenden Tag entgegenzunehmen.
OLG Wien 8 Ra 57/96b v. 10.05.1996, Revision zulässig