(ABGB § 1151, AÜG § 3) Der Umstand, daß einer Gruppe von Arbeitnehmern, die nach dem Wortlaut des Vertrages ein Werk erstellen sollen, von einem Beauftragten der Bestellerfirma Weisungen erteilt werden, reicht zur Annahme von Arbeitskräfteüberlassung nicht aus. Vielmehr muß es sich um Weisungen handeln, durch die die konkrete Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers oder einer Gruppe bindend und in einer Weise geregelt wird, wie sie für die Organisation des Ablaufs von Arbeiten typisch ist, die von betriebsangehörigen Arbeitskräften ausgeführt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer zur Behebung von Mängeln von seinem Selbstbeseitigungsrecht Gebrauch macht und dazu die Arbeitnehmer des Subunternehmens einsetzt. Bayerisches Oberlandesgericht/BRD 3 ObOWi 108/95 v. 18.12.1995, rk. (Betriebs-Berater 1996/1556, Heft 30)