(ABGB § 1151) Der Franchisenehmer bleibt auch dann selbständiger freier Mitarbeiter, wenn der Vertrag ins Detail gehende Vorgaben bezüglich der Einsatztage und der Vorgehensweise beim Einsatz enthält und auch festlegt, welche Kriterien zu beachten sind, um die gewünschte Geschäftsentwicklung zu erreichen.