(ABGB § 1380) Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt eines Vergleichsabschlusses zur Bereinigung der gegenseitigen Ansprüche aus einem aufgelösten Dienstverhältnis noch keinen Anspruch auf einen Firmenpensionszuschuß, ist dieser vom Vergleich nicht umfaßt, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches zwar ein Anwartschaftsrecht bestanden hat, der Pensionsanfall aber durch das Erreichen des 55. Lebensjahres des Arbeitnehmers aufschiebend bedingt gewesen ist. OLG Wien 9 Ra 102/95 v. 29.02.1996,..bestätigt durch OGH 8 Ob A 2093/96v v. 23. 5. 1996.