(UrlG § 4 Abs 5) Urlaub kann auf das folgende oder nächstfolgende Urlaubsjahr übertragen werden, soweit der Anspruch noch nicht verjährt ist. Diese Übertragung vollzieht sich von selbst, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres unterblieben ist. Eine Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ist dafür nicht erforderlich. Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist zunächst auf einen nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus dem vergangenen Jahr anzurechnen. OLG Linz 11 Ra 35/95 v. 13.06.1995. (Slg. 11.332)