(EFZG § 5) Liegt keine die Kündigung beschränkende oder ausschließende Vereinbarung vor, kann der Arbeitgeber auch während des Krankenstandes unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist und des Kündigungstermins kündigen. Hiebei behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht, bis zur Höchstdauer nach § 2 EFZG, auch wenn das Dienstverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet. OLG Linz 11 Ra 68/95 v. 11.08.1995. (Slg. 11.333) (