(GewO § 82 lit f) Ein unverschuldeter Irrtum eines Arbeitnehmers über die Verpflichtung zur Arbeit (Unterlassung der Arbeit im guten Glauben, zu ihrer Verrichtung nicht verpflichtet zu sein) oder über die Durchführbarkeit von Arbeiten schließt ein Verschulden und damit die Berechtigung der Entlassung wegen eines Dienstversäumnisses aus. Das Dienstversäumnis muß vom Arbeitgeber, ein Schuldausschließungsgrund vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Das Dienstversäumnis muß auch pflichtwidrig sein; liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist Pflichtwidrigkeit nicht gegeben. LG Salzburg 20 Cga 93/94t v. 24.11.1994. (Slg. 11.315)