(BEinstG § 8 Abs 2) Bei einer Behindertenkündigung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Geschäftsentwicklungen, das Verhalten des Behinderten und das durch dessen Verhalten ausgelöste verschlechterte Betriebsklima in die Beurteilung einzubeziehen sind.
BK beim BMAS 42.024/3-6a/93 v. 20.04.1993