(AZG § 1 Abs 2 Z 1, § 19, § 23, § 28, ÄrzteG § 6) Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften, ist - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen.
VwGH 95/11/0322 u.v.m. v. 06.08.1996