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ABGB § 1017, § 1162

ArbeitsrechtARD 4784/9/96 Heft 4784 v. 15.10.1996

(ABGB § 1017, § 1162) Die Entlassung kann durch einen bevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers, durch Überreichung oder Übersendung eines Schriftstücks oder durch Boten erfolgen; Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt ebenfalls in Betracht. Die Weisungsberechtigung eines Vorgesetzten allein schließt noch nicht notwendig die Vollmacht mit ein, auch Entlassungen auszusprechen; je nach den Umständen kann dies der Fall sein oder auch nicht. Dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt oft zwar passive Stellvertretung (zur Empfangnahme von Willenserklärungen des Arbeitnehmers) zu, in der Regel aber nicht die Befugnis zur Abgabe von Willenserklärungen, die auf die Beendigung von Dienstverhältnissen gerichtet sind. OLG Linz 11 Ra 33/95 v. 12.06.1995. (ZAS Jud. 2/1996)

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