(AngG § 8 Abs 1, § 27 Z 4) Dienstverhinderung wegen Krankheit ist nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer "in den Krankenstand genommen wird"; es kommt auf die (allerdings vom Arbeitnehmer zu beweisende) tatsächlich bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an. Auch der Gegenbeweis gegen einen von der Krankenkasse anerkannten Krankenstand ist zulässig. Unterläßt der Arbeitnehmer im guten Glauben, arbeitsunfähig zu sein, infolge eines - unverschuldeten - Tatsachenirrtums die Dienstleistung, liegt ein Schuldausschließungsgrund vor. OLG Linz 13 Ra 87/84 v. 02.03.1995. (ZAS Jud. 2/1996)