(ABGB § 879, § 1358, AngG § 23, § 40) Wird eine Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt, ist auch ein Verzicht auf Abfertigung im Vergleichsweg zulässig. Die Einräumung der Möglichkeit, durch Selbstkündigung eine Entlassung rückgängig zu machen, wobei diese auf geltend gemachte Abfertigungs- und Pensionsansprüche die gleiche Wirkung zeitigt wie die Entlassung, begründet nicht die Ausübung eines sittenwidrigen Drucks. OLG Linz 13 Ra 99/94 v. 02.02.1995. (Slg. 11.327)