(Stmk. LAO § 135) Erfassen nur seinerzeitige, mit Mängeln behaftete Abgabenerklärungen den Außerortverbrauch an Speiseeis und Getränken, nicht aber die berichtigten Abgabenerklärungen, muß die Abgabenbehörde in der Steiermark den dort aus der Selbstbemessungsgrundlage ausgeschiedenen Außerortverbrauch dem Grunde und der Höhe nach in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren prüfen und die Getränkesteuer sodann selbst bescheidmäßig festsetzen. VwGH 93/17/0286 v. 25.06.1996...(Bescheid aufgehoben)