(UStG § 4 Abs 6, § 16 Abs 1) Wird anstelle des ursprünglich geschuldeten Entgelts vom Leistungsempfänger im Einvernehmen mit dem liefernden Unternehmer eine andere Leistung (Kompensationslieferung) an Zahlungs Statt erbracht, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung der Wert der an Zahlungs Statt erbrachten Leistung. Stimmt dieser Wert mit dem ursprünglich vereinbarten Betrag nicht überein, kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage und einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung. VwGH 92/13/0137 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)