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BMF vom 29.02.1996

Lohnsteuer und AbgabenARD 4783/46/96 Heft 4783 v. 11.10.1996

(KommStG § 2) Die Bezüge eines mit mehr als 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind, wenn dieser in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist, kommunalsteuerpflichtig. Das KommStG macht nämlich keinen Unterschied, ob die Beteiligung mehr oder weniger als 50% beträgt. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als solcher nicht Unternehmer des von der GmbH betriebenen Unternehmens (VwGH 89/14/0140 v. 11. 12. 1990 = ARD 4277/47/91). BMF v. 29.02.1996. (ecolex 1996/313, Heft 4)

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