(KommStG § 2) Die Bezüge eines mit mehr als 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind, wenn dieser in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist, kommunalsteuerpflichtig. Das KommStG macht nämlich keinen Unterschied, ob die Beteiligung mehr oder weniger als 50% beträgt. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als solcher nicht Unternehmer des von der GmbH betriebenen Unternehmens (VwGH 89/14/0140 v. 11. 12. 1990 = ARD 4277/47/91). BMF v. 29.02.1996. (ecolex 1996/313, Heft 4)