(UStG § 11 Abs 14) Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG 1972 ist, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen bzw. mit welcher Absicht, ja sogar ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist. Schuldloses Verhalten kann beim Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1972 nur dann von Bedeutung sein, wenn es zu beurteilen gilt, ob - zur Vermeidung besonderer Härten - die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung einzuräumen ist. VwGH 94/15/0010 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)