(ASVG § 255 Abs 2) Ein Monat, in dem die Ersatzzeiten (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit) überwiegen und der daher gemäß § 232 Abs 1 ASVG nicht als Beitragsmonat gilt, hat bei der Prüfung der Frage des Überwiegens einer qualifizierten Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag außer Betracht zu bleiben. ASG Wien 18 Cgs 326/93 v. 07.09.1994, rk. (ZAS Jud. 2/1996)