(ASVG § 256) Ist ein Versicherter nur wegen einer durch eine Therapie behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen (oder geistigen) Zustands invalid, ist eine solche Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch eine entsprechende Behandlung (Therapie) beendet werden kann. Die Invaliditätspension ist in einem solchen Fall bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruchs auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. OLG Wien 7 Rs 3/95 v. 18.01.1995. (ZAS Jud. 2/1996)