(EStG § 4 Abs 4) Eine Berücksichtigung von Geschäftsführerbezügen und Kilometergeld als Betriebsausgaben kommt nicht in Frage, wenn die Vereinbarung einer Entlohnung nach außen hin überhaupt nicht erkennbar und auch nicht feststellbar ist, welche Leistungen ein Steuerpflichtiger im einzelnen erbracht hat, und wenn dieser selbst angegeben hat, daß die Mithilfe im familiären Rahmen erfolgt ist. VwGH 95/15/0188 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)