(EStG § 4 Abs 4) Strafverteidigungskosten für einen Gesellschafter-Geschäftsführer können bei der GmbH jedenfalls dann Betriebsausgaben sein, wenn die dem Geschäftsführer zur Last gelegte Tat bei Anlegung eines strengen Maßstabs in den Rahmen einer normalen Geschäftsführertätigkeit fällt und bei einer Verurteilung die Gesellschaft selbst einen Vermögensnachteil erlitten hätte. BMF v. 06.03.1996. (RdW 1996/346, Heft 7)