(EStG § 16 Abs 1) Wird durch den Besuch der LIS (Liechtensteinische Ingenieurschule) für einen technischen Angestellten in einer Maschinenfabrik, der durch drei Jahre eine gewerbliche Berufsschule und zwei Jahre lang eine Werkmeisterschule besucht hat, eine - nicht notwendigerweise auf seinen bisherigen Beruf beschränkte - Grundlage für seine Berufstätigkeit geschaffen, rechtfertigt es die Verwertbarkeit von Teilen der durch diese Schule erworbenen Kenntnisse im vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf für sich allein nicht, von einer spezifisch fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in dem von ihm bereits ausgeübten Beruf zu sprechen, sondern es liegt Berufsausbildung vor. VwGH 94/15/0011 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)