(EStG § 2 Abs 3) Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen, gelten als Einkunftsquelle, wobei es in erster Linie auf die objektive Möglichkeit, positive Einkünfte zu erzielen, auf die (subjektive) Einkünfteerzielungsabsicht hingegen nur im Zweifel ankommt. VwGH 92/15/0101 v. 10.07.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)