(EStG § 1, DBA-FL) Mit dem Begriff "Ausübung öffentlicher Funktionen" wird auf jene Arbeitnehmer Bezug genommen, die als Organe bei der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben tätig werden. Als Krankenpfleger in einem Krankenhaus in Liechtenstein beschäftigte Grenzgänger fallen nicht darunter, auch wenn ihre Bezüge aus öffentlichen Kassen stammen (vgl. VwGH 93/15/0199 v. 22. 2. 1996 = ARD 4765/5/96). VwGH 94/15/0128 v. 21.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)