(BAO § 212 Abs 1, § 230 Abs 2, FinStrG § 29) Wenn die Finanzbehörde eine Ratenvereinbarung schließt und dabei - aus welchen Erwägungen immer - auf die Entrichtung von Stundungszinsen verzichtet, kann dies dem Abgabepflichtigen unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs 2 FinStrG (strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige) nicht zum Nachteil gereichen. Die Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen steht gemäß § 29 Abs 2 FinStrG der Annahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht entgegen. OGH 14 Os 80/95 v. 05.03.1996.