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BAO § 212, § 85

Lohnsteuer und AbgabenARD 4783/13/96 Heft 4783 v. 11.10.1996

(BAO § 212, § 85) Ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen bedarf gemäß § 212 BAO keiner besonderen Form; es kann daher nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gestellt werden. Daß ein solches Ansuchen nach § 85 Abs 1 BAO grundsätzlich schriftlich anzubringen ist, hindert nämlich die Behörde nicht, im Einzelfall - ohne gesetzliche Verpflichtung - auch ein mündliches Anbringen zur Kenntnis zu nehmen. OGH 14 Os 80/95 v. 05.03.1996.

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