(BAO § 232) Liegen auf Grund der Feststellungen im gegen einen Steuerpflichtigen eingeleiteten Finanzstrafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung eines Abgabenanspruchs vor, ist dessen Sicherstellung dem Grund nach gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige nur mehr über geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügt und auch kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. VwGH 92/15/0015 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)