(B-VG Art 132, VStG § 51 Abs 7, KommStG § 15 Abs 3, VwGG § 27) Unter dem Begriff "Finanzstrafsachen" im Sinne des Art 132 B-VG sind nur solche zu verstehen, in denen das FinStrG anzuwenden ist. Verwaltungsstrafsachen gemäß § 15 Abs 3 KommStG 1993 sind nach dem VStG 1991 zu ahnden und demnach keine Finanzstrafsachen im Sinne des letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des Art 132 B-VG, so daß eine Säumnisbeschwerde unzulässig ist. VwGH 96/13/0005 v. 27.03.1996. (Beschwerde zurückgewiesen)