(EStG § 16 Abs 1) Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, die Werbungskosten aus dem Titel getrennter Haushaltsführung betreffend die Kosten einer Wohnung sowie der Familienheimfahrten mit eigenem Pkw rechtfertigt, ist dann nicht privat veranlaßt, wenn der Ehemann (bzw. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß (nachhaltig nicht mehr als S 20.000,-) aufweisen. VwGH 96/15/0006 v. 24.04.1996. (Bescheid aufgehoben)