(EStG § 27 Abs 1 Z 4) Trifft eine Wohnungsgenossenschaft in Hinblick auf ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht von einem Anwartschaftsvertrag auf ein Einfamilienhaus die alternative Verpflichtung, entweder die nicht in Geld ausgedrückte Leistung (Wohnhaus) zu erbringen oder den eingezahlten Kaufpreisanteil zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, stellen die Zinsen kein Entgelt für die Aufgabe des Rechts auf Lieferung der Liegenschaft, sondern Einkünfte aus dem eingezahlten Kaufpreisanteil dar. VwGH 95/14/0121, 0122 v. 22.05.1996. (Beschwerden abgewiesen)