(EStG § 4 Abs 1) Eine durch den Wegfall der Gewerbesteuerpflicht bedingte Berichtigung der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer hätte nur eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Folge. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gegebenenfalls die geltend gemachte Investitionsrücklage anzupassen wäre, weil damit nur ein Teil (25%) der Gewinnerhöhung "aufgefangen" werden könnte. Eine insgesamt niedrigere Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich daraus nicht. VwGH 93/13/0040 v. 03.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)