(EStG § 2 Abs 3) Hat ein Zimmervermieter aus der Vermietung von zwei Appartements in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus acht Jahre hindurch Werbungskostenüberschüsse erzielt, wobei die Nächtigungspreise nur im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungen erhöht worden sind, und hat er erst dann die Nächtigungspreise wesentlich erhöht, so daß erstmals ein Einnahmenüberschuß aus der Vermietung der Appartements erzielt worden ist, wurde die Bewirtschaftungsart geändert, weswegen hinsichtlich der Verlustjahre ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum von acht Jahren vorliegt, in dem Liebhaberei anzunehmen ist. VwGH 93/15/0028 v. 24.04.1996.