(Bgld. LAO § 150) § 150 Abs 2 Bgld. Landesabgabenordnung erfordert, daß die im Einzelfall für die Berechnung einer Abgabenschuldigkeit ausschlaggebenden Faktoren anzugeben sind. Eine ausschließliche Bezugnahme auf Daten im Gemeindeakt, die im Zuge der Verordnungserlassung - z. B. für die Festsetzung der Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr - maßgeblich sind, ist ungenügend. VwGH 94/17/0379 v. 25.06.199.