(BewG § 68 Abs 4, UStG § 6 Abs 1 Z 1 bis 3) Unter im Ausland erbrachten Leistungen sind solche zu verstehen, die - wären sie im Inland erbracht worden - Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 darstellen. Die Begünstigung des § 68 Abs 4 BewG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Forderungsgläubiger die im Gesetz genannten Ausfuhrumsätze erbracht hat. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es nicht, einen exportierenden Unternehmer und eine Factoring-Bank gleich zu behandeln. § 68 Abs 4 BewG findet somit auf bloß im Zessionswege erworbene Forderungen keine Anwendung. VwGH 92/13/0158 v. 24.04.1996...(Beschwerde abgewiesen)