(EStG § 4 Abs 4, KStG § 8) Die Leistung eines Betrages von S 600.000,- (brutto) für die (angeblich im Bewußtsein der Vertragswidrigkeit gegenüber dem Vermieter erfolgte) "Ablöse eines Mietrechts" eines Gesellschafters durch die Gesellschaft, der bei Weitergabe dieses Mietrechts (an die GmbH) ca. dreieinhalb Jahre nach dem offenkundigen Beginn des Vertragsverhältnisses in Rechnung gestellt worden ist, ist nicht als Mietrechtsablöse, sondern als - Fremdvergleichsgrundsätzen nicht standhaltende - verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu werten. VwGH 94/13/0124, 96/13/0051 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)