(BAO § 119, Vlbg. AbgVG § 54, § 132) Es liegt in der Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen, den selbst berechneten Fremdenverkehrsbeitrag zu entrichten oder jedenfalls die Berechnungsgrundlagen für die Abgabenbemessung bekanntzugeben, auch wenn die betreffende Abgabenvorschrift keine Bestimmungen über die Abgabe einer Abgabenerklärung enthält. Unterbleibt die Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen und auch die Entrichtung der Abgaben, wurde die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht im Sinne des § 54 Vlbg. Abgabenverwaltungsgesetz verletzt und die Abgabenverkürzung (hier: Fremdenverkehrsbeitrag) infolge Nichtentrichtung bewirkt. VwGH 94/17/0150, VwGH 94/17/0391 v. 22.03.1996. (Bescheide aufgehoben)