(EStG § 4 Abs 4) Ob die Bürgschaft eines Rechtsanwalts für eine Gesellschaft, an der er beteiligt und für die er zum Syndikus bestellt wurde, steuerlich anzuerkennen ist, unterliegt einem Fremdvergleich.
VwGH 95/15/0092 v. 21.03.1996
Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt neben der Übernahme einer Bürgschaft zur Übernahme einer Beteiligung von 20% des Stammkapitals einer GmbH, liegt jedoch der primäre Konnex der Bürgschaftsübernahme in der (ausdrücklich dafür als Gegenleistung titulierten) Beauftragung des Rechtsanwalts als Syndikus und sonstiger Rechtsvertreter durch die GmbH, ist eine Rückstellung betreffend seine künftige Haftung aus der übernommenen Bürgschaft nicht als betrieblich veranlaßt anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt den für ihn finanziell verlockenden Auftrag, "allgemein rechtlich beratend" als Syndikus der GmbH sowie darüber hinaus auch vor Gericht für diese Gesellschaft tätig zu werden, nur erhalten hat, weil einerseits er zur Übernahme der Bürgschaft bereit und andererseits der Mehrheitsgesellschafter der GmbH verpflichtet war, ihn von seiner Haftung als Bürge gegenüber den Gläubigern zu befreien, wenn er die Position als Syndikus der GmbH verlieren sollte oder die entsprechenden Honorarforderungen nicht fristgerecht bezahlt werden sollten.