(EStG § 34 Abs 1) Belastungen durch Tilgung einer Schuld der Ehefrau, um sie von psychischer Belastung zu befreien und so zur Heilung ihrer (psychosomatischen) Erkrankung beizutragen, sind nicht zwangsläufig und damit auch nicht außergewöhnlich.
VwGH 95/15/0018 v. 23.05.1996