(EStG § 4 Abs 2) Das in § 203 Abs 4 HGB verankerte Aktivierungswahlrecht für Bauzeitzinsen kann auch auf den außerbetrieblichen Bereich übertragen werden. Der Errichter eines Gebäudes, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollen, kann daher entscheiden, ob er die Bauzeitzinsen als Werbungskosten absetzt (§ 16 Abs 1 Z 1, § 19 Abs 3 EStG) oder den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zurechnet. BMF v. 12.07.1996, mit Anmerkung von Dr. Oliver Herzog. (RdW 1996/434, Heft 9)