(ASVG § 133 Abs 2) Eine Sterilisation ist dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Versicherten abzuwenden. OGH 10 Ob S 51/96 v. 07.05.1996.