(ASVG § 412) Seit 1. Juli 1993 besteht - in Ermangelung einer entsprechenden Ersatzregelung durch den Gesetzgeber - keine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Damit steht es einem Einspruchswerber bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens gegen einen Beitragsbescheid frei, seinem Einspruch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachzureichen.
VwGH 95/08/0262 v. 23.01.1996