(ASVG § 162, MSchG § 10 Abs 7) Wird die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einer Dienstnehmerin während der Schwangerschaft nicht schriftlich vereinbart, ist die mündlich vereinbarte "einvernehmliche Lösung" rechtsunwirksam, so daß die Dienstnehmerin im maßgeblichen Zeitraum als pflichtversichert zu betrachten ist und Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Sachleistungen und Wochengeld) hat. LG Innsbruck 48 Cgs 227/94 v. 12.01.1995. (ZAS Jud. 2/1996)