(ASVG § 153 Abs. 1) Die Kosten für eine notwendige Zahnbehandlung sind dem Versicherten selbst dann zu ersetzen, wenn sie auf Grund der jeweils geltenden Verträge mit den Zahnbehandlern nicht für die Rechnung der Krankenkasse zu gewähren sind; gleiches gilt für die Verwendung eines Materials, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist. OLG Wien 33 Rs 63/94 v. 16.09.1994. (ZAS Jud. 1/1996)