(ASVG § 142 Abs 1) Sowohl in bezug auf Trunkenheit als auch auf den Mißbrauch von Suchtgiften hat eine Person den Versicherungsfall dann veranlaßt und gebührt kein Krankengeld, wenn der Genuß seiner allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und er nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zur Krankheit geführt hat. LG Feldkirch 35 Cgs 106/92 v. 22.05.1995. (ZAS Jud. 4/1996)