(ASVG § 199 Abs 4) Hat der Versicherungsträger wegen einer Berufskrankheit während der Umschulungsmaßnahmen im beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum sämtliche Kosten für die Ausbildung, das Internat, für Lehrmittel, Fahrtspesen und die Anmeldung des Versicherten zur Sozialversicherung getragen, erscheint ein weitergehender Kostenersatz zu den Kosten des Unterhalts nicht begründet. LG Salzburg 19 Cgs 2/95 v. 04.05.1995. (ZAS Jud. 4/1996)