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Ehrverletzung bei juristischen Personen

BetriebswichtigesARD 4769/33/96 Heft 4769 v. 23.8.1996

(UWG § 16 Abs 2, ABGB § 1330) Juristische Personen haben bei herabsetzenden Äußerungen über ihr Unternehmen Anspruch auf eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße, wenn diese als Wettbewerbsverstoß eine Verletzung ihres äußeren sozialen Geltungsanspruchs bedeuten.

OGH 4 Ob 49/95 v. 10.10.1995

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