(UWG § 16 Abs 2, ABGB § 1330) Juristische Personen haben bei herabsetzenden Äußerungen über ihr Unternehmen Anspruch auf eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße, wenn diese als Wettbewerbsverstoß eine Verletzung ihres äußeren sozialen Geltungsanspruchs bedeuten.
OGH 4 Ob 49/95 v. 10.10.1995