(ABGB § 1293, § 1358) Ist ein Arbeitnehmer aus Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten zwar Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, nicht aber auf Lohnsummensteuer (= Kommunalsteuer), Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds (DB) und Kammerumlage (DZ).
OGH 2 Ob 8/96 v. 08.02.1996