Durch § 290a Abs 1 Z 2 EO werden von der Lohnpfändung auch Forderungen auf sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, erfaßt. Darunter fallen somit auch laufende, wiederkehrende Leistungen, die nicht auf einem Rechtsverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beruhen, z.B. Ansprüche aus fortlaufenden Werk- und Konsulentenverträgen (Motivenbericht zu § 290a EO).