(StVO § 48, Wr. ParkometerG § 1 Abs 3) Ist neben einem Straßenverkehrszeichen für eine Kurzparkzone ein in der StVO nicht vorgesehenes Hinweisschild (hier: "no camping") auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen zusätzlich angebracht, liegt ein Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung vor. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Gebührenpflicht im Sinne der Parkgebührenverordnung. VwGH 95/17/0153 v. 23.02.1996. (Bescheid aufgehoben)